November 2024
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Hier findest Du die aktuelle Satzung unseres Vereins. Du findest sie unter dem folgenden Button im pdf-Format als Druckversion oder nachfolgend in vollständiger Textversion.
Schützenverein von 1882 Rhode e.V.
Satzung
§01
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
Schützenverein von 1882 Rhode e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rhode und ist Im Vereinsregister unter der Nr. VR 130200 beim Amtsgericht in Braunschweig eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V.
§02
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
a) die Durchführung, die Ausübung und die Förderung des Schießsportes nach
einheitlichen Regeln,
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) die Förderung des Schützenbrauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen und an Meisterschaften des Schießsports.
§03
Tätigkeitsgrundsatz und Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
b) Er tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch
verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden und erkennt die Rahmenrichtlinie
des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweiligen gültigen
Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins an.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche
eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
e) Sämtliche Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§04
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§05
Mitgliedschaft und Aufnahme
a) Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger beiderlei Geschlechts über 18
Jahre werden.
b) Jugendliche vom 12. bis 18. Lebensjahr werden als Jungschützen aufgenommen. Sie
besitzen kein Stimmrecht.
Es kann nur derjenige aufgenommen werden, der sich schriftlich beim Vorstand anmeldet. Der Neuaufgenommene tritt in seine Rechte ein, sobald er seinen ersten Monatsbeitrag entrichtet hat.
§06
Beiträge
a) Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Jeweiligen Vermögenslage des Vereins. Der
Beitrag kann in jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit
erhöht oder vermindert werden.
b) Der Vorstand ist ermächtigt, bei besonderen Gründen, den Beitrag für einzelne
Mitglieder zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
§07
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Satzung und die Beschlüsse zu befolgen,
b) nach Annahme eines Amtes, dieses ordnungsgemäß zu verwalten und dadurch an der
Erreichung des Vereinszwecks mitzuwirken.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und sein Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung auszuüben.
§08
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer vierteljährigen Anzeigefrist möglich.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz wiederholter Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt,
b) vorsätzlich oder fahrlässig das Ansehen des Schützenvereins herabsetzt oder durch sein
Verhalten das Vereinsvermögen schädigt.
Zum Ausschluss sind 2/3 Stimmenmehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Ausschluss erfolgt nach schriftlicher Mitteilung.
Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte und Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Sie haben nach Austritt oder Ausschluss das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum zurückzugeben.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht beim Vorstand innerhalb der nächsten 14 Tage vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe zu.
§09
Ehrenmitgliedschaft
Vereinsmitglieder können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung Ehrenmitglieder werden, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht und besondere Leistungen oder Verdienste für den Verein erbracht haben.
Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie zuvor, sind jedoch von der Betragspflicht befreit.
§10
Vereinsgliederung
Die Organe des Schützenvereins sind
a) die Jahreshauptversammlung,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.
§11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schießwart,
e) dem Jugendwart,
f) dem Hauptmann,
g) einem Beisitzer aus Bisdorf, sofern nicht schon ein Mitglied aus Bisdorf im Vorstand ist,
h) dem Schützenkönig.
Der Vorstand kann durch einen Ausschuss erweitert werden, wenn die Entwicklung des Vereins dies erforderlich macht.
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand ist berechtigt, Ämter von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen.
Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§12
Wahlen und Beschlussfassung
Der Vorstand wird alle 2 Jahre auf der Jahreshauptversammlung neu gewählt. Die Jahreshauptversammlung findet zum Ende des Geschäftsjahres bzw. zu Anfang des nachfolgenden Geschäftsjahres statt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Schießwart wird nicht neu gewählt, sondern nur bestätigt, sofern er an einen Schießsportleiterlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.
Wahlen und Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten sollen offen erfolgen. Stehen mehrere Vorschläge zur Wahl an, muss diese schriftlich und geheim durch Ausgabe von Stimmzetteln erfolgen. Die einfache Mehrheit entscheidet die Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§13
Versammlungen
Der Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Jahreshauptversammlung schriftlich und 14 Tage vorher einzuberufen.
Außerordentliche Versammlungen können einberufen werden, wenn
a) der Vorstand es für erforderlich hält,
b) ein Drittel der Mitglieder eine solche schriftlich beantragen.
Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung 3 Tage zuvor ortsüblich erfolgte und mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Andernfalls muss eine neue Versammlung einberufen werden, bei der dann sämtliche gefassten Beschlüsse rechtskräftig sind.
§14
Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Satzungsänderungen,
f) die Bestimmung des Zeitpunktes des nächsten Schützenfestes,
g) die Wahl der Kassenprüfer.
§15
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen, ob die Gelder des Vereins gemäß der Satzungsbestimmungen und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung verwendet wurden.
2. Für diesen Zweck müssen zwei Kassenprüfer zur Verfügung stehen.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
4. Über die Kassen- und Buchführung sind Berichte zu erstatten, nach denen die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Kassenwartes zu entscheiden hat.
§16
Bewertung der Beschlüsse
Die Ergebnisse der Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer sowie die anderen Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind zu protokollieren. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer zu verlesen, von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen sowie vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Die Jahreshauptversammlung kann auf die Verlesung verzichten.
§17
Veranstaltungen
a) Der Verein veranstaltet alljährlich im Sommer ein Schützenfest mit Königsschießen und Kinderfest.
b) Durchführung von Vereinsmeisterschaften nach den Regeln der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. zu Beginn des Sportjahres.
§18
Sportordnung
Die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. mit seinen Änderungen (jeweils neueste Ausgabe), gilt vollinhaltlich als Sportordnung des Schützenvereins von 1882 Rhode e V., sofern Ausschreibungen nichts anderes besagen.
§19
Auflösung
Der Verein kann nur wegfallen, aufgehoben oder aufgelöst werden bzw. sein bisheriger Zweck kann nur entfallen, wenn 2/3 der Mitglieder für den Wegfall, die Aufhebung oder die Auflösung bzw. des Entfalls des Zwecks stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportausschuss der Stadt Königslutter a. Elm, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Rhode zu verwenden hat.
§20
Schlussbestimmung
Mit der Annahme dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit. Vorstehende Satzung wurde am 03.02.2018 von der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins von 1882 Rhode e.V. angenommen.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig erfolgte am 21.02.2019 unter der Nummer VR 130200.
- Der Vorstand -
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